« Antwort #11 am: 17. August 2012, 19:58:12 »
Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs ist nicht Führer eines Kraftfahrzeugs (Bundesgerichtshof NZV 90 157), jedoch ist er für das Lenken und Bremsen verantwortlich. Wesentliche Elemente zur Steuerung des Fahrzeugs muß der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs bedienen können, er muß also als Verkehrsteilnehmer geeignet zum Lenken des betriebsunfähigen Fahrzeugs sein. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall kein Mindestalter vorgesehen.
Ungeeignetheit kann z.B. vorliegen, wenn der Lenker des gezogenen Fahrzeugs körperliche Defizite aufweist (zu klein, verminderte Sehkraft...) oder wenn er Alkohol oder berauschende Mittel eingenommen hat. Einem heranwachsenden Jugendlichen kann im Einzelfall durchaus zugetraut werden, ein abzuschleppendes Fahrzeug sicher zu lenken.
« Letzte Änderung: 17. August 2012, 20:21:14 von Maik123 »

Gespeichert
H&R Tieferlegung 40mm,Pekatronic Alarmanlage,Tempomat,Innenraum Perlnacht-Blau lackiert,Barracuda Tzunamee,Kotflügelschutz,Scheinwerfer mit TFL ,Scheiben nachgetöhnt,Spiegel Wagenfarbe,Doppeldinblende,Navi-Radio,Focal ISS 130 & ISC 130,Türen Gedämmt,Nap Edelstahlduplex,Elia LED Rückleuchten,3 Bremslicht LED,Elia Heckbügel,Giacuzzo Dachspolier,Ladekantenschutz Giacuzzo,Edelstahldekor Kühlerblende.Basskiste/Verstärker,Tachoscheibe Admirable, Umbau Blau/Weiß..Heckklappengriff Chrom.Fußraumbeleuchtung.Kofferraumdose 12v, Rückfahrkamera.Reling Schwarz foliert.Türgriffbelechtung u.s.w