Ja solltest du TFL mit dimmfunktion nutzen wollen und diese haben R7 so spielt das keine Rolle.
Auszug Wikipedia für TFL mit Dimmfunktion (r7) Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/TagfahrlichtNachrüstung nach der R7-Regelung [Bearbeiten]
Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:
kombinierte Tagfahrleuchten und Umrissleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch in Ihrer Leistung dimmen und dürfen nicht zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht in voller Leuchtstärke leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
als Umrissleuchten (oder Standleuchten) müssen sie möglichst weit außen am Fahrzeug angebracht werden und auch nicht zu tief
es dürfen vorne nicht zu viele Stand- und Umrissleuchten angebracht werden.Wichtig nach StVZO: Die ECE-Regelung R48, welche auch von Österreich anerkannt wird, legt die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit, Ausrichtung und Schaltung in der gültigen Fassung von 1995 unter Punkt 6.19.4 fest.
Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung R87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für „Running Light“) tragen, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Die Zulassung von LED-Leisten als Tagfahrlicht hat die Nachrüstung vereinfacht, da sich passende Einbauöffnungen in vielen Frontverkleidungen finden. Beim teils sehr preiswert angebotenen LED-Tagfahrlicht muss auf die Zulassung nach R87 geachtet werden, da im Handel auch nichtkonforme sogenannte LED-Tagfahrlichte „zu Showzwecken“ erhältlich sind.
Rechtsvorschriften [Bearbeiten]
Europa [Bearbeiten]
Länder mit Tagfahrlicht-Pflicht für PKW und LKW (blau: ganzjährig, auf allen Straßen; hellblau: ganzjährig, aber nur außerorts; grün: auf allen Straßen im Winter; hellgrün: ganzjährig, aber nur streckenweise)
Zulassungsnummer gemäß ECE-R87 mit RL (running lights) auf dem Leuchtenglas. Leuchten ohne RL-Kennzeichnung sind nicht als Tagfahrleuchten zulässig.
Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.
Eine kleine Ausnahme davon bildet das u. a. von Audi und das beim VW Phaeton ab GP1 original verbaute adaptive Tagfahrlicht. Hierbei leuchtet das Tagfahrlicht mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht/Begrenzungsleuchten.
Mittlerweile wird diese Lösung auch zum nachträglichen Einbau angeboten. Nachgerüstete Tagfahrleuchten müssen mindestens 25 Zentimeter vom Boden und höchstens 40 Zentimeter vom Außenrand des Fahrzeugs entfernt sein. Edit von mir :Das bezieht sich noch immer alles auf TFLs mit R7 und Dimmfunktion. Der Abstand zwischen den Leuchten muss bei Fahrzeugen mit einer Breite von mehr als 1,30 Meter rund 60 Zentimeter betragen.[/color]
Also sollte man TFLs mit Dimmfunktion und demnach als PO innerhalb von 0-400 sitzen haben, aber wie zu lesen halt nicht allzuviele, ergo dürfen die Nebelscheinwerfer drinnbleiben und die TFLs auch in der nähe sitzen solange sie gedimmt als PO genutzt werden. TFL ohne R7 Zulassung gelten nur als reine TFLs Ohne PO und dürfen dann nicht unterhalb von 400 sitzen sondern darüber oder eben ab 400 weil sie keine PO (Positionslicht) mehr erfüllen. Müssen dabei aber einen Abstand voneinander von 600 einhalten. Dann hol ich mir TFL mit R7 und setze sie irgendwie neben die Nebelschweinwerfer und dimme sie dann. So sollte eigentlich alles Konform sein.