Hier aber

vielen Dank für Ihre Anfrage an die Juristische Zentrale.
In der Bundesrepublik gilt ab dem 01.07.2014 auch in Privatfahrzeugen eine allgemeine Warnwestenpflicht.
Die neue Vorschrift des § 53a Abs. 2 Nr. 3 der StVZO regelt, dass "in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen mindestens eine Warnweste mitgeführt werden muss."
Dabei sind Wohnmobile, Krankenfahrstühle, Krafträder und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen ausgenommen.
Aus § 31b Nr. 4a StVZO ergibt sich, dass der Fahrzeugführer verpflichtet ist, die Warnweste bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung des vor-schriftsmäßigen Zustands auszuhändigen.
Diese Vorschrift betrifft nicht den Fahrzeughalter. Daher kann nur gegen den Fahrzeugführer ein Verwarngeld i.H.v. 5 Euro (Nr. 191 BKatV) verhängt werden, wenn er die Verpflichtung, die Warnweste auf Verlangen vorzuzeigen bzw. auszuhändigen verletzt.
Die Warnweste in rot, gelb oder orange muss gemäß § 53a Abs. 1 S. 3 StVZO der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007 Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Auch wenn in jedem Fahrzeug nur eine Weste vorhanden sein muss, ist es unabhängig davon empfehlenswert, freiwillig pro Insassen eine Weste für den Fall einer Panne oder eines Unfalls mitzuführen. Diese erhöhen gerade zur Nachtzeit oder bei schlechten Sichtverhältnissen deutlich die Sicherheit.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Max Pliefke
Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
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