Autor Thema: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran  (Gelesen 58677 mal)

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Offline KaiKoi Flem

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #90 am: 11. Januar 2019, 08:50:27 »
Moin Spriti99! Du hast nichts übersehen,da es für Deutschland noch nichts Zugelassenes gibt. Ich habe in einem Bericht gelesen daß es was von Philips (einen Umrüstsatz ) geben soll,der aber ihr in Deutschland noch keine Freigabe hat. Man ist mit TÜV und Kraftfahrt-Bundesamt im Gespräch.
In anderen Ländern wird er schon verkauft.

Gruß KaiKoi Flem
 
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Offline lajo

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #91 am: 11. Januar 2019, 10:15:08 »
Es gibt keine zugelassene LED-Leuchtmittel, aber Philip und Osram machen bei den Behörden Druck, die Regelung zu ändern/entschärfen. Mal sehen ob daraus etwas wird...

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #91 am: 11. Januar 2019, 10:15:08 »

Offline KioKai

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #92 am: 11. Januar 2019, 13:02:37 »
Es gibt keine zugelassene LED-Leuchtmittel, aber Philip und Osram machen bei den Behörden Druck, die Regelung zu ändern/entschärfen. Mal sehen ob daraus etwas wird...

das wird niemals was, denn es geht eigentlich nicht um die Leuchtmittel, sondern um die Zualssung der Leuchten, die an die Verwendung von Glühfadenleuchtmittel gebunden sind. Es müssen also die Hersteller der Leuchten eine Änderung herbeiführen und nicht die Hersteller der LED-Leuchtmittel.  ;)
Gruß KioKai...... /winke

 
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Offline Daytona

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #93 am: 11. Januar 2019, 13:53:57 »
Ich glaube, jetzt hast Du es zum 1.001. Mal erklärt.  :daumen

Ob´s diesmal hilft?


Happy  /winke ~ Daytona!


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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #94 am: 11. Januar 2019, 14:54:24 »
Ob´s diesmal hilft?


Da werde ich glaube auch nicht nachlassen, denn nichts finde ich schlimmer wie andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden (blenden).
Wenn sich Jemand um Kopf und Kragen fahren will, soll er dies gern tun, aber allein und Andere da nicht mit einbeziehen.

Vielleicht hilft es ja ein wenig wenn man sich mal um das Thema "Brennweite" Gedanken macht um die Problematik zu verstehen.
Ändert man den Abstand zwischen Lichtquelle (Leuchtmittel) und Reflektor (Bestandteil der Leuchte) so ändert sich die Lichtbündelung, Streuung usw.......dies zusammen entspricht dann nicht mehr der Vorgabe zur Zulassung des Scheinwerfers. Ein LED mit gleichem Abstrahlcharakter einer Glühlampe wird es nicht geben, sonst wäre die Suche nach einer Alternative auch völlig überflüssig. Wer also LED-Frontscheinwerfer haben möchte, der kommt an einem Austausch geeigneter und zugelassener deutlich teureren Leuchten nicht vorbei.

Das wird beim Duster aber noch ziemlich lange dauern.  ;)
Gruß KioKai...... /winke

 

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #95 am: 11. Januar 2019, 23:38:27 »
Da werde ich glaube auch nicht nachlassen, denn nichts finde ich schlimmer wie andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden (blenden).
Da kam mir neulich mal so einer entgegen, wo ich dachte: "Boah, mach dein sch... LED-Fernlicht aus!" Hab kurzzeitig nichts mehr gesehen. Im Vorbeifahren merkte ich dann, dass das ein älterer VW Polo war und er hinter mir erst wirklich aufblendete.  /oeehh Unglaublich!!!   /wand
(Schätze mal, der hatte so Nachrüst-LEDs ohne Zulassung drin.)
 
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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #96 am: 12. Januar 2019, 09:39:02 »
Moin aus dem Norden und ich wünsche euch allen ein schönes Wochenende!
Ich bin mit den Leuchtmitteln von heute schon sehr zufrieden,wenn am an früher denkt!  :(
Ich glaube es hat auch sehr viel mit der Einstellung der Scheinwerfer zu tun. Wenn die nicht korrekt ist wird man von jedem geblendet!
Das mit dem Einbau von Lampen mit 100-150 mehr Ausbeute ist jedermanns eigene Sache. Ich fahre auch Lampen mit mehr Helligkeit (130%) und bin sehr zufrieden. Ich Wohne auf dem Dorf und da ist nicht jede Straße gut Ausgeleuchtet. Und ich fahre viel im Dunkeln. Und jeder von uns der seinen Duster mit LED ausgestattet hat, weiß das man dann die ganze Einheit tauschen muß um die Zulassung zu behalten. ( Rückleuchten , Seitenblinker immer die ganze Einheit wurde getauscht)

Gruß KaiKoi Flem
 
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Offline KaiKoi Flem

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #97 am: 14. Januar 2019, 17:40:48 »
Bußgeldkatalog 2019
Moin! Ich habe Mal was zum lesen. Es geht um Leuchtmittel am Auto! Viel Spaß beim Lesen.
Gruß KaiKoi Flem


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PKW & KrafträderTuningScheinwerfer
Tuning von Scheinwerfer und Blinker – was es zu beachten gilt!
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Tuning von Scheinwerfer und Blinker
Beim Kauf eines Neufahrzeuges bieten einige Hersteller auch verschiedene mögliche Leuchtmittel an. Diese sind dann in der Regel auch für den deutschen Markt zugelassen bzw. bereits mit einer Sondergenehmigung ausgestattet. Lassen Sie sich hierzu beraten.

Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.

Dürfen Sie LED-Scheinwerfer oder Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Nicht jeder Umbau an den lichttechnischen Einrichtungen ist automatisch untersagt. Besonders die bereits vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug können in vielfacher Weise optimiert und abgeändert werden. Auch zusätzliche Leuchten dürfen Sie unter Umständen in Ihrem Fahrzeug einbauen.

Hierbei müssen Sie jedoch die Vorgaben der Paragraphen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Europäischen Regelungen beachten.

Durch die festgeschriebenen Regelungen können andere Verkehrsteilnehmer schneller feststellen, ob ein Fahrzeug auf Sie zukommt oder vor ihnen fährt. Paragraph 49a StVZO gibt hierfür die grundlegenden Bestimmungen. Nur folgende Beleuchtungseinrichtungen sind am Fahrzeug zulässig:

Leuchten nach vorne (weiß) und die zwei Richtungsanzeiger (gelb)
seitliche Beleuchtung (gelb)
Rückleuchten (rot), Rückfahrscheinwerfer (weiß) und Richtungsanzeiger (gelb)
Welche Farben und Beleuchtungseinrichtungen sind am Auto zugelassen?
Rich­tung   Far­be   Schein­wer­fer und Be­leuch­tung
nach vor­ne ab­strah­len­des Licht   weiß   Fernlicht, Abblend­licht, Begrenzungs­leuchte, Umriss­leuchte (vorn), Tagfahr­licht, Nebel­scheinwerfer (ggf. auch hellgelb), Parkleuchte (vorn), Rückstrahler (vorn)
Rückfahrscheinwerfer
gelb   Fahrtrichtungs­anzeiger
seit­lich ab­strah­len­des Licht   gelb   Fahrtrichtungs­anzeiger, Warnblinklicht, Seitenmar­kierungsleuchte, Rückstrahler (seitlich)
nach hin­ten ab­strah­len­des Licht   weiß   Rückfahr­scheinwerfer
gelb   Fahrtrichtungs­anzeiger
rot   Schlussleuchte, Bremsleuchte, Nebel­schlussleuchte, Parkleuchte (hinten), Rückstrahler (hinten)

Inhaltsverzeichnis:

Tuning von Scheinwerfer und Blinker
Der Bußgeldrechner zur unzulässigen Beleuchtung
Welche Leuchten dürfen Sie einbauen?
Unterbodenbleuchtung
Zusatzscheinwerfer: Einbau am Auto
Tuning mit LED-Scheinwerfer
Manipulation der Scheinwerferabdeckung
LED-Innenraumbeleuchtung im Auto
Tuning: Einbau von Scheinwerfern und Beleuchtungssystemen
Der Bußgeldrechner zur unzulässigen Beleuchtung

Welche Leuchten dürfen Sie einbauen?
Es besteht generell die Möglichkeit, die Birnen der Scheinwerfer und Rückleuchten auszutauschen. Hierbei können Sie auf Halogenlampen zurückgreifen. Auch die kompletten Beleuchtungseinrichtungen können dabei gewechselt werden.

Zu beachten ist jedoch in jedem Falle, dass die eingebauten Teile den EU-Richtlinien entsprechen. Hierzu bedarf es in der Regel eines Blicks auf das Genehmigungszeichen. Dieses besteht in der Regel aus zwei Teilen: der Genehmigungsnummer/Länderkennung und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde.

Unterschieden werden kann dabei zwischen den EU-Prüfzeichen und den ECE-Prüfzeichen. ECE steht für „Economic Commission for Europe“ (Wirtschaftskommission für Europa). Das kleine „e“ zu Beginn des Zeichens steht dabei für die EU-Nummer; das große „E“ für die ECE-Nummer.

Doch ein E-Prüfzeichen muss dabei auch immer die entsprechende Länderkennzahl aufweisen. Die Kennzahl für Deutschland ist die „1“.

Nicht erlaubt sind:

Felgenbeleuchtung
Unterbodenleuchtung
andersfarbige Leuchten als vorgeschrieben, z.B. blaue Vorder- oder Rückleuchten
fluoreszierende Lacke
Unterbodenbleuchtung
Bei vielen Tunern beliebt ist auch die Anbringung von Beleuchtungseinrichtungen am Unterboden des Fahrzeuges. Dadurch wird ein optisch reizvoller Effekt erzielt.

Sie montieren dabei Leuchtstoff-/Neonröhren oder LED-Ketten unter dem Fahrzeug.

 

ABER: Unterbodenbeleuchtung am Auto ist laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht zulässig.

Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.


Am Auto angebrachte Unterbodenbeluchtung oder abweichende Leuchtenfarben können andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder gar blenden. Weitergehende Einrichtungen sind daher nicht erlaubt. Egal ob Neon oder LED: Die Unterbodenbeleuchtung ist damit illegal.
Verstoßen Sie gegen das Verbot, andere Leuchten als zulässig an einem Fahrzeug anzubringen, können die Behörden ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro auferlegen. Zudem kann die Betriebserlaubnis durch den unzulässigen Umbau erlöschen. Sie dürfen mit diesem Fahrzeug keine öffentlichen Verkehrswege nutzen.

Eine Einschränkung ist nur dann möglich, wenn die Lichtanlage am Unterboden mit dem Schließmechanismus der Türen verbunden ist. Schalten sich die Leuchten nur dann ein, wenn der Fahrer ein oder aussteigt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die entsprechende Veränderung muss jedoch vom TÜV abgenommen und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, andernfalls erlischt auch hier die Betriebserlaubnis. Während der Fahrt dürfen die Leuchten am Unterboden auch dann nicht eingeschaltet sein.

Für das Fahren ohne gültige Zulassung müssen Sie dann zusätzlich mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen. Die Weiterfahrt mit dem vorschriftswidrigen Fahrzeug können die Beamten untersagen, bis Sie die Einrichtungen zurückgebaut haben.

Im Übrigen: Auch am Motorrad ist Unterbodenbeleuchtung als zusätzliches Leuchtmittel nicht zugelassen.

Verliert Ihr Fahrzeug die Betriebszulassung, erlischt oftmals zusätzlich der Versicherungsschutz!
Zusatzscheinwerfer: Einbau am Auto
Mittlerweile gilt in der EU für alle Neufahrzeuge das Vorhandensein sogenannter Tagscheinwerfer als Voraussetzung. An Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht nötig. In Deutschland gibt es keine Pflicht, am Tage mit Tagfahrleuchten zu fahren.

Nebelscheinwerfer finden sich an Fahrzeugen in der Regel nicht. Sie dürfen aber dennoch nachgerüstet werden. Achten Sie jedoch darauf, dass entsprechende Prüfnummer und Bauartgenehmigung vorliegen.

Besonders beliebt sind mittlerweile auch Klarglas-Scheinwerfer. Dabei handelt es sich um Scheinwerfer, deren Leuchteinrichtung sichtbar ist. Hierzu zählen insbesondere Angel und Devil Eyes.

Egal ob Nebelscheinwerfer oder LED-Tagfahrlicht: Das Nachrüsten mit entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen ist unter gewissen Vorraussetzungen zulässig. Mehr dazu lesen Sie im Folgenden.

In Deutschland gibt es keine Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Vorhandene Tagscheinwerfer dürfen in der Regel eingeschaltet sein. Ein Missbrauch der Tagesleuchten als Abblendlicht ist jedoch nicht zulässig – ebenso verhält es sich umgekehrt.
Bußgeldtabelle Scheinwerfer-Tuning
Beschreibung   Bußgeld
Verstoß gegen die allgemeinen Vorschrift zur Beleuchtung   5 Euro
Nebelscheinwerfer/Suchscheinwerfer (Offroad-Scheinwerfer) nicht korrekt eingestellt oder angebracht   15 Euro
Fahrzeug verstößt gegen das Verbot der Anbringung anderer Beleuchtungseinrichtungen als vorgeschrieben   20 Euro
Fahren ohne Betriebserlaubnis   50 Euro
Tuning: Beleuchtung mit Xenon-Scheinwerfer
Xenon nachrüsten – ist das legal? Oft finden sich im Tuning-Bereich Anbieter – online und in den Spezialwerkstätten – die sogenannte Xenon-Brenner (Gasentladungslichtquellen) als Zubehör zum Verkauf anbieten. Dabei verschweigen sie eines jedoch gern: Der Einbau von Xenon-Glühlampen ist zumeist illegal und dementsprechend laut TÜV nicht zulässig.

Grund ist insbesondere die starke Leuchtkraft der Xenon-Brenner: Das normale Abblendlicht ist mit der veränderten Beleuchtung derart grell, als würden Sie durchgängig mit Fernlicht fahren. Auch mit dem Fernlicht dürfen Sie Straße und Umgebung nur unter gewissen Voraussetzungen ausleuchten: Andere Verkehrsteilnehmer – vor Ihnen fahrende oder entgegenkommende – dürfen dadurch nicht in Ihrer Sicht behindert werden.

Xenon-Leuchten sind auch durch Ihre enorme Lichtstreuung als Gefährdung im Straßenverkehr anzusehen. Die ab Werk an Autos angebrachten Scheinwerfersysteme sind in der Regel nicht auf die Lichtintensität eingestellt. Die Bauteilgenehmigung für den gesamten Scheinwerfer entfällt durch die Veränderung. Damit fallen auch Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz weg.


Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.

Eine Ausnahme kann nur dann gegeben sein, wenn Sie nicht nur die Halogenleuchte des Scheinwerfers gegen Xenon-Leuchtmittel austauschen, sondern gleich den gesamten Scheinwerfersatz. Der neue Scheinwerfer, den Sie in der Tuningwerkstatt einbauen lassen können, muss dabei jedoch in jedem Falle ein gültiges Prüfkennzeichen besitzen und insgesamt auf Xenonleuchten ausgerichtet sein. Zudem finden sich in § 50 Absatz 10 StVZO Bestimmungen zu zusätzlich benötigten Einrichtungen an Ihrem Fahrzeug:

„Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung […],
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.“

Sie wollen Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Erlaubt ist der Einbau dieser Leuchtmittel nur in Verbindung mit weiteren Umbauten. Zeitgleich müssen Sie auch eine Scheinwerferreinigungsanlage nachrüsten. Die Kosten steigen damit. Wenden Sie sich hierzu an eine seriöse Tuningwerkstatt. Hier finden Sie auch eine entsprechende Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben.

Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die erforderlichen Genehmigungen und Zeugnisse einholen. Ein Kopie der jeweiligen Bescheinigungen für das Kfz-Zubehör sollten Sie stets im Auto mitführen, um bei einer Kontrolle durch die Polizei unnötige Probleme zu vermeiden.

Doch welche Zeugnisse benötigen Sie für die Beleuchtung?
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG): Nicht jeder Scheinwerfer, darf an jedem Fahrzeug montiert werden. Es sind bestimmte Vorgaben zu beachten, die in der dem Bauteil beigefügten ABG zu entnehmen sein sollte. Bei vorhandener ABG ist die Zulässigkeit nach StVZO gegeben.
EU- bzw. ECE-Prüfzeichen: Sind die entsprechenden Prüfzeichen am Scheinwerfer vorhanden, ist die Einzelabnahme in der Regel nicht notwendig.
Gemeinsam mit der entsprechenden E-Prüfnummer können sie in der Regel sicher sein, dass das Bauteil laut StVZO zulässig ist. Andernfalls kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Auch der Versicherungsschutz entfällt in diesem Falle. Sind Sie unsicher, lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Tuningwerkstatt einer anerkannten Prüforganisation beraten.

Offroad-Scheinwerfer oder Suchscheinwerfer dürfen nur für ihren eigentlichen Zweck Verwendung finden. Missbräuchliche Benutzung dieser Leuchtmittel kann dann als Ordnungswidrigkeit gelten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch in der Sicht behindert werden. Möchten Sie Suchscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug installieren, müssen Sie auf eine stabile Befestigung achten.
Tuning mit LED-Scheinwerfer
Ebenso wie bei Xenon-Leuchten gilt für dieses Zubehör: Die Veränderung einzelner Komponenten eines Scheinwerfersystems ist unzulässig. Tauschen Sie hingegen den gesamten Scheinwerfer gegen LED-Beleuchtung am Auto aus, sind diese dann zulässig, wenn die notwendigen Belege und eine E-Prüfnummer vorhanden sind.

Der Reiz von LED-Leuchten ist nachvollziehbar: Sie strahlen in der Regel heller, lassen sich besser auch in ungewöhnlichen Formen gestalten, sind relativ langlebig und sparen dabei noch Energie ein.

Allerdings entsteht besonders bei LED-Kettenleuchten der sogenannte Perlschnureffekt, der andere Verkehrsteilnehmer irritieren kann: Das Licht kann mitunter verschwimmen, flackern oder gar blenden.

Viele Autohersteller bieten bereits serienmäßig LED-Beleuchtung an ihren Fahrzeugen an. Besonders bei roten Bremsleuchten finden sich vermehrt an hochklassigen Wagen. Ein Nachrüsten ist nicht in jedem Falle vonnöten.

Doch Vorsicht: Sogenannte LED-Lauflichter und pulsierende Scheinwerfer sind im Straßenverkehr verboten. Das bekannteste Lauflicht der Welt findet sich vermutlich an Knight Riders Kitt. Die Nachahmung ist jedoch nicht zu empfehlen, da Betriebserlaubnis und Versicherung dadurch an Gültigkeit verlieren könnten.
Scheinwerfer-Tuning mit Demon bzw. Devil Eyes
Devil Eyes sind ein LED-Tagfahrlicht, das Sie nachrüsten können – manchmal mit integrierten Nebelscheinwerfern. Sie zeichnen sich insbesondere durch einen Streifen weißer LEDs aus. Zusätzlich befindet sich eine große LED-Leuchte über oder neben diesem Streifen.

Sind die Lichter eingeschaltet, scheint es so, als hätte das Fahrzeug „den Bösen Blick“. Durch die Abdeckung mit Klarglas wird dieser Effekt unterstützt. Generell sind derlei Anbringungen an Fahrzeugen auch in Deutschland zulässig, sofern

eine E-Nummer an den Scheinwerfern vorhanden ist.
ein Bauartgenehmigung beigefügt ist.

 

Manchmal jedoch genügt Tunern der Einbau der zulässigen leuchten jedoch nicht. Sie wechseln die große LED dann gegen farbige, zumeist rote Leuchten aus. Dadurch verstärkt sich der Effekt der Dämonen- oder Teufelsaugen. Diese Veränderungen sind wiederum unzulässig, da sie gegen die geltenden Richtlinien der StVZO verstoßen.
Nach dieser sind nach vorne zur Beleuchtung der Straße nur weiße Beleuchtungseinrichtungen erlaubt . Durch den Einbau andersfarbiger Lichter kann sodann auch die Bauartgenehmigung der Scheinwerfer ungültig werden. Versicherungsschutz und Betriebserlaubnis erlöschen. Eine Ausnahme kann bei Nebelscheinwerfern gelten, die ggf. auch hellgelb sein dürfen.

Tuning mit LED: Angel Eyes-Scheinwerfer
Auch Angel Eyes sind Scheinwerfer und können als Kombination aus Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht erstanden werden. Ähnlich der Devil Eyes, sind auch sogenannte Angel Eyes (Engelsaugen) für den Einbau dann zugelassen, wenn Bauartgenehmigung und E-Nummer vorhanden sind.

Angel Eyes sind ebenfalls Tagfahrleuchten – ggf. mit Nebelscheinwerfer. Um die Hauptleuchten befindet sich hier jeweils eine leuchtender Ring – gewissermaßen ein LED-Heiligenschein.

Nebelscheinwerfer dürfen nicht als Tagfahrlicht missbraucht werden, da sie in der Regel sehr hell sind und andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Stellen die Kontrollbehörden einen derartigen Tatbestand fest, können strenge Geldbußen drohen.
Manipulation der Scheinwerferabdeckung
Nicht in jedem Falle nehmen Tuner große Umbauten an ihren Fahrzeugen in Angriff, um die Beleuchtung am Fahrzeug zu individualisieren. Stattdessen greifen Sie auf farbige Lacke oder Folien zurück. Dabei verkleben sie die Scheinwerferflächen zum Beispiel mit dunklen Spezialfolien. So lässt sich durch Tuning die Farbe der Scheinwerfer verändern.

Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.

Diese Praxis ist jedoch in jedem Falle unzulässig. Nur weiße, gelbe und rote Leuchten sind an Fahrzeugen zulässig. Andere Farben dürfen weder durch Einbau von Glühlampen noch durch Folierung oder Lackierung am Fahrzeug angebracht sein. Die Lichtdurchlässigkeit der Lichtquellen darf nicht manipuliert werden. Andernfalls drohen Verwarngelder, der (vorläufige) Entzug der Betriebserlaubnis und der Verlust des Versicherungsschutzes.

LED-Innenraumbeleuchtung im Auto
Im Tuning-Bereich finden sich auch häufig Umbauten, die sich auf den Innenraum der Fahrzeuge konzentrieren. Besonders beliebt bei Lkw-Fahrern waren in den letzten Jahren unter anderem leuchtende Laufbandschriften und sogar beleuchtete Weihnachtsbäumchen.

Doch generell gilt, dass der Fahrer im Fahrzeuginnenraum während der Fahrt keine zusätzlichen Lichtquellen eingeschaltet haben darf – auch die in Fahrzeugen serienmäßige Innenbeleuchtung muss bei der Fahrt ausgeschaltet sein.

LED-Innenbeleuchtung im Auto ist nur dann zulässig, wenn sie während der Fahrt ausgeschaltet werden kann und nicht nach außen abstrahlt.
Der Fahrer kann bei Dunkelheit draußen durch die hohe Lichtemission im Fahrzeuginneren geblendet werden. Die Augen können sich durch die nahen Lichtquellen nicht an das Sehen in Dunkelheit gewöhnen. Hindernisse, andere Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge können nur schlecht wahrgenommen werden.

Zudem kann die Innenraumbeluchtung auch andere Fahrzeugführer blenden, wenn Sie nach außen gerichtet ist. Auch hierfür können Strafen drohen.

Wird ein Fahrer dabei ertappt, dass er während des Fahrzeugbetriebs unzulässige Innenraumbeleuchtung eingeschaltet hat, können die Kontrollbeamten eine Nutzungsuntersagung erteilen. Der Fahrer darf erst dann weiterfahren, wenn er die Lichter zurückgebaut hat.

Zur Innenraumbeleuchtung zählt darüber hinaus auch die Leuchteinrichtung der Tachoanzeigen. Es ist durchaus zulässig die Tachobeleuchtung zu verändern. Zu beachten ist dabei jedoch in jedem Fall, dass die Leuchten nicht zu grell sind – der Fahrer darf nicht geblendet werden.

Die Innenraumbeleuchtung mit LED und anderen Mitteln ist nur dann zulässig, wenn weder Fahrer noch andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden können.
Tuning: Einbau von Scheinwerfern und Beleuchtungssystemen
In der Regel können Sie Änderungen bei der Beleuchtung selbst vornehmen. Hierzu bedarf es meist nur der genauen Anleitung, die jedem Bauteil beigefügt sein sollte. Sind Sie jedoch unsicher, lassen Sie sich in einer der zahlreichen Spezialwerkstätten zum Tuning beraten.

Bei dem Einbau von Xenon-Scheinwerfern sollten Sie jedoch lieber auf die Hilfe von Fachleuten zurückgreifen. Gegebenenfalls sind nämlich zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei Sonderanfertigungen gilt in jedem Falle: Lassen Sie das Tuning an der Beleuchtung Ihres Fahrzeuges bei einer Prüforganisation abnehmen. Erst bei Eintragung in den Fahrzeugbrief sind die Veränderungen auch zulässig – und Sie auf der sicheren Seite.

 

 
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278 Kommentare
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JlEE sagt: 22. März 2018 um 18:23 Uhr
Hallo ich habe schwarze Rückleuchten mit E Zeichen eintragungsfrei nun hat die Polizei gesagt das dieses wahrscheinlich ?nicht erlauben wird und ein Bußgeld verhängt wenns abgeklärt ist ? Stimmt das so? Bzw was ist ein Fahrrichtichtungsanzeiger ?
Vielen Dank

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 23. April 2018 um 11:22 Uhr
Hallo JIEE,

wie Sie dem obigen Ratgeber entnehmen können, müssen Rückleuchten je nach Art entweder weiß, gelb oder rot sein. Insofern sind schwarze Rückleuchten nicht erlaubt. Fahrrichtungsanzeiger sind Beleuchtungen am Wagen, die – wie der Name schon sagt – die Fahrrichtung anzeigen, umgangssprachlich auch Blinker.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Izzy sagt: 4. Mai 2018 um 12:53 Uhr
Hallo Bußgeldkatalog.org
Ich wurde neulich überprüft und man machte mich auf den rot folierten Teil meiner Rückstrahler aufmerksam. Ich hatte mir gebrauchte rückleuchten gekauft wo der Teil des Blinkers rot foliert war. Diese musste ich an Ort und Stelle entfernen und nun bekomme ich eine Anzeige mit 135€ Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Ist die Höhe der Strafe angebracht? MfG

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 28. Mai 2018 um 9:41 Uhr
Hallo Izzy,

die Höhe des Bußgeldes erscheint uns ungewöhnlich hoch, mit abschließender Sicherheit können wir Ihre Frage allerdings nicht beantworten. Da wir Ihnen keine Rechtsberatung bieten dürfen, ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Ralf sagt: 26. März 2018 um 0:33 Uhr
Hallo Bußgeld Redaktion.
Ich besitzte an meinem Motorrad einen Offroad Scheinwerfer für Rallyes. Dieser besitzt keine Zulassung.
Frage:
– Ist die Benutzung unzulässig?
– Ist der Anbau bereits im Öffentlichen Straßenverkehr unzulässig?
– Darf der Anbau am Fahrzeug sein wenn er vom Stromkreis abgekoppelt ist (ich meine nicht durch Schalter)?

Grüße

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 23. April 2018 um 11:18 Uhr
Hallo Ralf,

hinsichtlich der Beleuchtung müssen die Vorgaben der Paragraphen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die europäischen Regelungen beachtet werden. Verbaute Teile müssen über ein Genehmigungszeichen verfügen. Inwiefern die Benutzung in Ihrem Fall zulässig ist, kann am besten eine Fachwerkstatt beurteilen.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Patrick sagt: 1. April 2018 um 12:50 Uhr
Guten Tag,

vor kurzem habe ich so genannte „LED-Streifen“ entdeckt. Man kann sie als Tagfahrlicht an die Scheinwerfer anbringen. Zu setzlich können Sie wie ein normaler Blinker auch gelb blinken. Da es diese Funktion schon bei Audi gibt , aber leider auch nur dort , würde ich gerne wissen ob man solche Streifen nachrüsten darf. An der Intensität des Lichts wird nichts geändert. Im Internet finde ich keine Informationen ob man dafür sowas wie ECE braucht oder ob man das frei machen darf.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 30. April 2018 um 12:32 Uhr
Hallo Patrick,

nähere Informationen erhalten Sie bei einer kompetenten Fachwerkstatt.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Alex sagt: 2. April 2018 um 21:09 Uhr
Guten Tag bussgeldkatalog.org-Team,

ist es innerhalb eines Xenon-Scheinwerfers zulässig, reguläre Halogen-Standlichter durch weiße LED-Standlichter auszutauschen, die über ein geprüftes E-Kennzeichen verfügen?

Mit freundlichen Grüßen
Alex

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 30. April 2018 um 13:55 Uhr
Hallo Alex,

Änderungen müssen abgenommen werden. Daher erkundigen Sie sich am besten direkt bei einer Prüfgesellschaft.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Viktor sagt: 30. November 2018 um 13:22 Uhr
Hallo Alex, ist unzulässig und auch nicht eintragbar. LED Leuchtmittel haben in Halogenscheinwerfern nichts zu suchen. In der Regel gibt es auch keine LED-Leuchtmittel mit E-Prüfzeichen. Aber selbst wenn würde sich das E-Prüfzeichen nicht auf den Einsatz in Halogenscheinwerfern beziehen.

Gruß

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Markus sagt: 7. April 2018 um 21:30 Uhr
Hallo,

ich fahre einen Opel Kapitän von 1951 und habe die normalen Lampen 6V 21W durch 20W Halogenlampen mit Adapter getauscht. Jetzt kann man zumindest sehen, dass ich bremse, oder blinke. Vorher war das nicht erkennbar, so das Unfälle entstanden sind. Ist das überhaupt erlaubt? Danke im voraus.

Gruß Markus

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bussgeldkatalog.org sagt: 4. Mai 2018 um 15:24 Uhr
Hallo Markus,

bei der Beleuchtung gilt, dass nur die Leuchtmittel verwendet werden dürfen, für die die Scheinwerfer zugelassen sind. So können Sie Xenon-Brenner nicht einfach gegen Halogenlampen austauschen, denn dann erlischt automatisch die Betriebserlaubnis. Im Zweifel können Sie sich direkt beim TÜV erkundigen, ob dieser die Scheinwerfer in diesem Zustand abnehmen würde.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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Sascha sagt: 17. April 2018 um 14:19 Uhr
Hallo Team, mich würde interessieren ob für die seitenbegrenzungsleuchten bei einem Kastenwagen mit 640cm länge auch weiße(LED mir Zulassung) oder weiße(Reflektoren) mit gelben Birnen verwendet werden dürfen. sofern nicht erlischt die Betriebserlaubnis?

Grüße und Dank

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 17. Mai 2018 um 12:50 Uhr
Hallo Sascha,

seitlich abstrahlendes Licht muss in der Regel immer gelb sein.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Dominik L. sagt: 13. Mai 2018 um 21:23 Uhr
Mich hat die Polizei vor kurzem aufgehalten und ich hatte die US-Sidemarker codiert jetzt wollen die Polizisten mir 118,50€ abzwicken da ihre Begründung war: „Es ist eine erhebliche verkehrsbeinträchtigung gewährleistet.“ stimmt das? Da ich gelesen hab es gilt laut Paragraph 49a nur als erlöschen der Betriebserlaubnis und kostet zwischen 20 und 50€. Bitte um Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Lang

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bussgeldkatalog.org sagt: 4. Juni 2018 um 11:38 Uhr
Hallo Dominik,

führt das Erlöschen der Betriebserlaubnis dazu, dass die Sicherheit im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist, kann ein höheres Bußgeld die Folge sein.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Qendrim sagt: 23. Mai 2018 um 1:36 Uhr
Hallo.

und zwar wurde ich gerade von der Netten Polizei aufgehalten hatte aber h7Led verbaut statt standard halogen und mein fernlicht auch wurde vor ort beschlagnahmt und ich hab es natürlich auch vor ort auf original umgebaut. Meine frage jetzt was genau kommt auf mich zu da ich noch in der Probezeit bin und bereits 1 punkt habe und aufbauseminar hab ich auch hinter mir kann ich jetzt damit rechnen das der führerschein safe weg ist ???

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 12. Juni 2018 um 16:57 Uhr
Hallo Quendrim,

für gewöhnlich gilt verbotenes Tuning als A-Verstoß während der Probezeit. Handelt es sich um den ersten schwerwiegenden Verstoß, wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert und Sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Beim zweiten A-Verstoß fiele eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung an einer verkehrspsychologischen Beratung an. Bei einem dritten derartigen Vergehen, würde der Führerschein eingezogen werden.

Das Team von bussgeldkatalog.org

Antworten
Jonas sagt: 28. Mai 2018 um 21:31 Uhr
Hallo liebes Bußgeldkatalog-Team,

dem obigen Ratgeber kann ich entnehmen, dass ein nach vorne abstrahlendes Licht nur in der Farbe weiss zulässig ist.
Ich fahre einen Mini und möchte mir gerne Zusatzscheinwerfer nachrüsten. Diese würden dann NUR als Fernlicht/Lichthupe funktionieren. Dürften diese ebenfalls nicht gelb oder ähnlich sein? Ich meine, eigentlich ist die Farbe des Fernlichtes ja irrelevant, da man es sowieso nicht einschaltet, wenn andere Teilnehmer geblendet werden könnten.

MFG,
Jonas

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 20. Juni 2018 um 14:36 Uhr
Hallo Jonas,

jedwedes nach vorne abstrahlendes Licht darf ausschließlich weiß sein, ob es sich dabei um das Abblend- oder Fernlicht handelt, ist unerheblich.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Daniel sagt: 2. Juni 2018 um 14:49 Uhr
Hallo,

ich besitze einen Golf 3 und habe mir Angel Eyes Scheinwerfer besorgt, diese besitzen 4 Standlichtringe aus je 3 T10 Birnen. Meine Überlegung ist es diese ringe durch LED Ringe zu ersetzten, diese Ringe sind als Standlicht weiß und haben die Funktion auch als Blinker in gelb (beim blinken geht das Standlicht (weiß) aus und es blinkt nun gelb, beim ausmachen des Blinkers wird es wieder weiß. Die orginal Angel Eyes Scheinwerfer sind laut Hersteller eintragungsfrei, nun meine Frage: Wenn ich die Scheinwerfer umbaue, sind diese dann noch erlaubt im Strassenverkehr???

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 29. Juni 2018 um 11:41 Uhr
Hallo Daniel,

bei Fragen dieser Art sollten Sie sich an eine Fachwerkstatt oder eine Prüfstelle wenden.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
safa sagt: 10. Juni 2018 um 22:35 Uhr
Hallo Team,
mich würde es interessieren, ob Aufkleberstreifen mit einer Breite von 8mm um die Scheinwerfer herum erlaubt sind.

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 16. Juli 2018 um 8:46 Uhr
Hallo Safa,
wenden Sie sich mit diesem Anleigen an den TÜV.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Niklas U. sagt: 12. Juni 2018 um 17:57 Uhr
Hallo,
ich habe derzeit ein Motorrad mit originaler Frontbeleuchtung und möchte wissen, ob die Anbringung sog. Scheinwerferfolien erlaubt ist und welche Folgen es haben könnte, falls diese nicht erlaubt sein sollten.
Mfg
Niklas U.

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 16. Juli 2018 um 10:13 Uhr
Hallo Niklas,
in der Regel sind Veränderungen an der Beleuchtung nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Bebtriebserlaubnis. Wenden Sie sich für eine Einschätzung ggf. an den TÜV.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Jasmin A. sagt: 17. Juni 2018 um 22:05 Uhr
Guten Tag, ich habe momentan ein großes umbauprojekt bei meiner celica t18 vor. Da sie moderner werden soll wollen wir andere rückleuchten einbauen, wie zb die vom gt86 die natürlich über e Prüfzeichen verfügen.
Wenn dies sauber ausgeführt wird und umgebaut wird dürfte der Legalität dieses umbaues ja nichts im Wege stehen oder?

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 19. Juli 2018 um 15:47 Uhr
Hallo Jasmin A.,

bitte wenden Sie sich direkt an den TÜV.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Dennis sagt: 26. Juni 2018 um 22:01 Uhr
Hallo,

ich möchte bei meinem Auto auf dem Dachgepäckträger zwei bis vier Zusatzscheinwerfer anbringen, diese besitzen ein e prüfstempel. Sind aber led, nutzung für tuning shows und für den straßenverkehr.

was muss ich beachten und ist dies Zulässig?

Mfg

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 18. Juli 2018 um 15:07 Uhr
Hallo Dennis,

Sie sollten sich hierzu bei einer Fachwerkstatt oder einer Prüfstelle beraten lassen.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Marcus sagt: 13. Juli 2018 um 23:48 Uhr
Hallo zusammen, ich habe ein H7 LED Set für das Abblendlicht gekauft.
Auszug –
H7 weißes COB-LED-Leuchtmittel mit Strassenzulassung mit europäischen E9-Zertifikat.
Darf ich dieses Leuchtmittel in Deutschland verwenden ? Oder benötige ich eine ABE in 10 facher Ausfertigung.
Wenn ja Warum liegen bei Standard H7 Halogen ( Osram und Co ) keine Zertifikate oder ABE bei.
Danke

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 14. August 2018 um 11:35 Uhr
Hallo Marcus,

eine Fachwerkstatt oder Prüfstelle kann Sie diesbezüglich beraten.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
frank sagt: 31. Juli 2018 um 18:40 Uhr
würde gerne auf die untere hälfte der motorhaube meines freelanders eine led lichtleiste – arbeitsscheinwerfer – anbringen.
ist das erlaubt?

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 20. September 2018 um 15:14 Uhr
Hallo frank,

grundsätzlich sind lediglich die bauartbedingten Lichtanlagen erlaubt.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Kalle sagt: 15. August 2018 um 22:41 Uhr
Guten Tag,
gelesen habe ich alles, auch verstanden, dass vorderes Licht zur Ausleuchtung der Fahrbahn weiß sein muss.
Nun habe ich gelbe Standlichter. Diese sind ja nicht zur Ausleuchtung der Fahrbahn gedacht – und deswegen erlaubt(?).
Danke für eine Antwort.

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 5. Oktober 2018 um 16:28 Uhr
Hallo Kalle,

die Beleuchtungseinrichtungen dürfen in aller Regel nach vorne weißes, zur Seite gelbes und nach hinten rotes Licht abstrahlen. Fragen Sie ggf. beim TÜV nach, inwieweit gelbes Standlicht zulässig ist.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Basti sagt: 17. August 2018 um 11:51 Uhr
Hallo,

Ich habe des Öfteren Fahrzeuge mit dauerhaft leuchtenden Blinkern gesehen, lag das legal ? Kenne das nur aus Amerika, wo die Blinker dauerhaft leuchten.

Welche Ordnungswidrigkeit wäre das ?

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 5. Oktober 2018 um 16:48 Uhr
Hallo Basti,

dauerhaft leuchtende Blinker sind normalerweise nicht zulässig. Damit erlischt bspw. die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz. zum Fahren ohne Betriebserlaubnis können Sie sich hier informieren: https://www.bussgeldkatalog.org/erloeschen-betriebserlaubnis/

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Lasse sagt: 16. September 2018 um 21:20 Uhr
Hallo,

ich habe bei meinem Auto vorne LED-Blinker verbaut und hinten ganz normale Glühbirnen. Wenn ich die Glühbirnen hinten jetzt durch LED-Lampen ersetze, mit was für einer Strafe habe ich dann in einer Polizeikontrolle zu rechnen?

Dankeschön

Antworten
Christian B. sagt: 14. November 2018 um 13:05 Uhr
Das wurde ich auch gerne wissen, habe gerade alle 4 Blinker durch LEDs aus China ersetzt …

Antworten
Daniel sagt: 8. Oktober 2018 um 17:08 Uhr
Hallo.bei mir an meinem vw (bj.2011) ist eine Glühbirne von dem tagfahrlicht ausgefallen.meine Frage jetzt,ist es erlaubt jetzt dort orange Leuchtmittel einbauen zu dürfen?(ist ja dann aus wenn ich Abblendlicht an habe)
Finde es optisch bestimmt schöner.
Danke im Voraus!

Antworten
daniel sagt: 1. November 2018 um 20:13 Uhr
hallo wurde gerade von der polizei angehalten mit gelben h7 birnen mit e-prüfzeichen die polizisten sagten das sie genen mich eine anzeige fertigen werden und ich mit 90euro strafe plus bearbeitunggebühr plus einen punkt zu erwarten hätte mir kommt das ganze ziemlich überzogen vor ist das so rechtens….?
MFG
Daniel

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 16. November 2018 um 11:33 Uhr
Hallo Daniel,

grundsätzlich gilt Folgendes: in Deutschland dürfen Scheinwerfer nur weiß leuchten. Ausgenommen von dieser Regel sind Scheinwerfer, die nicht zur Beleuchtung der Fahrbahn dienen. Das gilt jedoch nur für ältere Fahrzeuge, bei denen bereits in der Vergangenheit eine gelbe Beleuchtung installiert war.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Nils sagt: 7. Dezember 2018 um 10:44 Uhr
Darf ich meine Blinker vorne zu us standlicht umkofieren ?

Antworten
bussgeldkatalog.org sagt: 7. Januar 2019 um 12:50 Uhr
Hallo Nils,

nein, Sie dürfen Ihren Blinker nicht umkodieren.

Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Antworten
Benjamin F. sagt: 14. Dezember 2018 um 10:25 Uhr
Hallo ich fahre ein Geländewagen ich habe mir aus China LED Arbeitsscheinwerfer bestellt. Darf ich diese Li-Re an der Anhängerkupplung anbauen und über die Rückfahrscheinwerfer ansteuern? Nutzen sollte sein wenn ich rückwärts fahren möchte das der hintere Bereich besser ausgeleuchtet wird. Oder muss ich die separat ansteuern mit einem Schalter mit Kontrolllicht?

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #98 am: 14. Januar 2019, 18:31:09 »
Viel Text mit der Gefahr der völligen Verwirrung.  :(

Man sollte bei der Lektüre unbedingt die Fachbegriffe verstehen und zuordnen können. Ganz wichtig ist zu wissen das sich der Begriff "LED-Lampen" immer nur auf das Leuchtmittel bezieht und der Begriff "Leuchte" auf den Gesamtbegriff Scheinwerfer incl. Leuchtmittel.

In dem gesamten Text ist ein wichtiger Satz enthalten, was die Verwendung von LED-Leuchtmittel betrifft......sinngemäß heißt es dort das diese i.d.R. kein Prüfzeichen besitzen und selbst wenn, dann nur für die Verwendung in LED-Leuchten, also nicht in Leuchten deren Prüfzeichen erteilt wurde, um dort Halogenleuchtmittel einzusetzen.
Gruß KioKai...... /winke

 
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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #99 am: 14. Januar 2019, 18:36:04 »
Ja du hast natürlich Recht!  Zu viel Text, hätte es kleiner machen müssen. Habe es einfach nur Kopiert. Schuldig an alle.  /engel

Gruß KaiKoi Flem
 
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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #100 am: 14. Januar 2019, 23:10:06 »
Im November war in der auto motor und sport ein Test verschiedener Scheinwerfertypen.
Als einer von zwei Fahrzeugen mit H7 Scheinwerfern war der Dacia Duster vertreten. Das H7-Licht wurde gelobt. Die Scheinwerfer sind groß und hoch montiert, da käme so ziemlich das Optimum auf die Straße.
Es gibt schlechtere LED Scheinwerfer an anderen Fahrzeugen.

Wenn man dann ein gutes Markenleuchtmittel drin hat, dürfte man schon zurecht kommen, meine ich.
 

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #101 am: 15. Januar 2019, 21:57:17 »
Auch bei meinem Phase 2 Duster freue ich mich immer wieder über das gute Licht - aktuell mit Osram Nightbreaker +110. Und es ginge ja auch ganz legal auch noch heller mit den +150ern oder  Phillips Racing Vision +150%. Kann nur jedem nach dem Leuchtmittelwechsel empfehlen, die Scheinwerfer einstellen zu lassen (machen viele Werkstätten kostenlos). Kleine Abweichungen in der Position der Glühwendeln oder in der Form des Glaszylinders gibt es immer mal.
Eine frische Einstellung hilft übrigens nicht nur, Blendungen des Gegenverkehrs zu vermeiden, bei meinen jetzt verwendeten "Birnen" war auch die Ausleuchtung der Fahrbahn noch 'n bisschen besser anschließend.
Mir fehlt LED-Licht zumindest in den Hautscheinwerfern nicht. Da hab ich schon in Autos gesessen, deren LED-Scheinwerfer trübe Funzeln waren gegen das Licht des Dusters. Klar, es gibt natürlich auch "Statussymbole", deren Licht noch um einiges heller ist als das des Dusters. Aber da legt man auch schon 4-stellige Summen allein für die Beleuchtung hin.
 
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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #102 am: 15. Januar 2019, 23:02:17 »
Ich war bei meinem Phase I und bin bei meinem Duster II absolut mit den verbauten H7-Leuchten zufrieden. Dabei habe ich sogar noch die Originalbirnchen drin.

Sowohl bei der Helligkeit als auch mit der Ausleuchtung habe ich schon schlechtere Xenon-Scheini's erlebt. Die beste Xenonlampe nützt einem nichts, wenn der Scheinwerfer in dem sie sitzt, nennen wir es mal, bescheiden gebaut ist. Einzig die Leuchtweite bei Abblendlicht war bauartbedingt eigentlich immer besser.

Die neuen LED-Systeme, die zunehmend in immer Modellen verbaut werden sind sicherlich eine weitere technische Innovation, aber Innovationen kosten nun einmal Geld, viel Geld.

Und damit sind wir auch schon beim eigentlichen Knackpunkt, zumindest für mich, das liebe Geld. Nur mal so ein Beispiel, bei einem Defekt nur an den Xenon - Leuchtmitteln in meinem Laguna II, hätte ich schon vor gut 10 Jahren mindestens 350,- EUR hinblättern müssen.

Denke ich jetzt an die Kosten, die bei einem Defekt an den modernen LED-Systemen anfallen können, kriege ich ehrlich gesagt kalte Schweißausbrüche. Wie es dann mit einer Garantie aussieht, kann sicherlich auch niemand beantworten, da Leuchtmittel ja eigentlich zu den Verschleißteilen zählen.

Da tausche ich doch lieber mein H7-Birnchen für vielleicht 5 EUR für 'ne günstige Variante oder auch 30 EUR für eine teurere und muss keinen Kredit für die Reparatur der Beleuchtung aufnehmen.

Und ich glaube das entspricht doch eher der Philosophie, die hinter dem Marke Dacia steckt.


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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #103 am: 12. Februar 2022, 09:27:19 »
Leider muss ich mitteilen, dass bereits nach nur 2 Jahren Einsatz die Osram Nightbreaker H7 Lazer ausgefallen sind, etwas über 38000 km. Nun werden sie gegen Philips LED Pro 6000 H7 ersetzt.
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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #104 am: 12. Februar 2022, 09:56:30 »
Und warum nicht auf LED umrüsten? Diese Gelegenheit würde ich dafür nützen......
 

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Re: [Phase 1 / Phase 2]: Neues Nachrüst-Halogenlicht reicht an Xenon ran
« Antwort #104 am: 12. Februar 2022, 09:56:30 »