Autor Thema: Anhängelast  (Gelesen 11242 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Andreas L.

Anhängelast
« am: 31. Mai 2010, 04:04:55 »
Hallo zusammen,
ich habe mal eine hoffentlich nicht allzu doofe Frage zur Anhängelast.
Der 4x4 Benziner hat eine Anhängelast ungebremst von 660 kg. Heisst das das er den klassischen Baumarktanhänger mit zul. Ges. Gewicht von 750 kg gar nicht ziehen darf?
Duster 4x4 "Ambiance" arktis weiß
1,6 16V Benzin
EU Import (Niederlande)
Bestellt 26.04.10 Geliefert 27.08.10
Original Türschutzleisten/Original Hundetrenngitter/Schmutzfänger vorne+hinten/1 Satz Michelin Lattidude Tour (215/65/R16) 1 Satz General Tire Grapper AT (215/65/R16) beide auf eigener Stahlfelge
 

Offline DusterdCi110

  • Duster Junior
  • **
  • Beiträge: 147
  • Dankeschön: 16 mal
  • Herkunftsland: de
  • Duster Status: Besteller
  • Ausstattung: Prestige
  • Baujahr: keine Angabe
  • Farbe: Kalahari-Rot
  • Motor: Blue dCi 115 4x4 115 PS
Re:Anhängelast
« Antwort #1 am: 31. Mai 2010, 04:39:24 »
es kommt nicht auf das zulässige Ges. Gewicht des Hängers an, sondern was der leer wiegt. So ein klassischer Baumarktanhänger wiegt nur 200-300kg, sodass man trotzdem noch gute 300-400kg zuladen darf.
Es grüßt freundlich,

Dennis
 

DUSTERcommunity.de

Re:Anhängelast
« Antwort #1 am: 31. Mai 2010, 04:39:24 »

Offline Andreas L.

Re:Anhängelast
« Antwort #2 am: 31. Mai 2010, 04:57:23 »
Super, danke für die schnelle Antwort.
Duster 4x4 "Ambiance" arktis weiß
1,6 16V Benzin
EU Import (Niederlande)
Bestellt 26.04.10 Geliefert 27.08.10
Original Türschutzleisten/Original Hundetrenngitter/Schmutzfänger vorne+hinten/1 Satz Michelin Lattidude Tour (215/65/R16) 1 Satz General Tire Grapper AT (215/65/R16) beide auf eigener Stahlfelge
 

Offline Oimel

Re:Anhängelast
« Antwort #3 am: 31. Mai 2010, 09:44:51 »
mal was genauer hier im beamtendeutsch

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 (1) Die gezogene Anhängelast darf bei

   1.

      Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
   2.

      Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
   3.

      Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

 (2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

 (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

 (3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
RFK, Original AHK + H&R 30mm, Höherlegungsfedern, Spurverbreiterung 24mm+30mm, AT Reifen General Grabber AT²
Farbe: Matt-Schwarz Eigenlackierung in Heimarbeit

Mfg Thomas
 

Offline Exgolfer

  • Duster Experte
  • ****
  • Beiträge: 741
  • Dankeschön: 19 mal
  • Herkunftsland: de
  • Duster Status: Besitzer
  • Ausstattung: Lauréate
  • Baujahr: 2010
  • Farbe: Mahagoni-Braun
  • Motor: dCi 110 FAP 4x4 110 PS
Re:Anhängelast
« Antwort #4 am: 23. Juli 2010, 11:28:12 »
Hallo  /winke,

sorry, dass ich das Thema noch mal ausgrabe, aber mir ist da `was aufgefallen:

Der 4x4 Diesel - Duster darf, laut technischen Daten, 1500kg gebremst bis 12% Steigung ziehen.
Nun habe ich bei anderen Fabrikaten mit der gleichen zulässigen Anhängelast (z.B. Golf TDI 4Motion) einen weiteren Wert, nämlich 1600kg bis 9% Steigung gelesen.
Ist dies nur eine Vereinfachung der Beschreibung beim Duster (warum sollte er bei großer Steigung das Gleiche, aber bei geringer Steigung 100kg weniger ziehen können), oder kann sich Jemand einen technischen Grund dafür vorstellen? /weissnich

Grüße

Exgolfer
 

gusti69

  • Gast
Re:Anhängelast
« Antwort #5 am: 10. Januar 2012, 14:41:40 »
ganz interessante Übersicht zu den Anhängelasten verschiedener Fahrzeuge, u. a. auch Dacia

ist von der Auto Motor Sport Redaktion mal erschienen

http://www.auto-motor-und-sport.de/news/1271856/Anhaengelasten.pdf
 

DUSTERcommunity.de

Re:Anhängelast
« Antwort #5 am: 10. Januar 2012, 14:41:40 »