Autor Thema: Kühlergrillabdeckung  (Gelesen 310679 mal)

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ethanoly

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #300 am: 26. Oktober 2015, 11:44:26 »
Ich hab mir die untere Kühleröffnung mit einer "Küchenschrankeinlegeantirutschmatte" vom schwedischen Möbelhaus verschlossen...befestigt wurde das Kunstwerk mit Kabelbindern...sieht icht besonders hübsch aus...ist eher für den Testbetrieb gedacht...

Mit OBDII hab ich die Motorkühlmitteltemperatur immer schon im Blick...
Nach 3-4km liege ich bei momentan ca. 8-12°C bei 90°C Kühlmitteltemperatur...danach wird einmalig ein max. Wert von ca. 95°C erreicht...bei normaler Fahrt (keine extremen Stadtfahrten mit Stop-and-Go) pendeln die Werte stets zwischen ca. 81°C und 92°C...

Das dürfte, weiter fallende Temperaturen vorausgesetzt, keine Problematik für die Kühlung des Motors bedeuten, oder?!?
 

Offline KioKai

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #301 am: 26. Oktober 2015, 17:32:18 »
Das dürfte, weiter fallende Temperaturen vorausgesetzt, keine Problematik für die Kühlung des Motors bedeuten, oder?!?

die Werte sind ja noch im normalen Betriebsbereichen. Habe jetzt nicht mehr die beiden Schaltpunkte, der unterschiedlichen Thermoschalter im Kopf, meine jedoch das der eine Kühlerlüftereinschaltung bei 96°C hat. Solange es nicht deutlich über 96°C hinausläuft ist alles i.O.

Gruß Kiokai
Gruß KioKai...... /winke

 

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #301 am: 26. Oktober 2015, 17:32:18 »

Offline Jensman

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #302 am: 26. Oktober 2015, 17:40:12 »
Für den "Winter" habe ich mir mal die Heko Winterblende gegönnt. Nette Optik - ob´s was bringt werde ich sehen wenn es kälter ist. Bild hatten wir hier schon mal glaube ich (habe auch leider kein Bild zur Hand....  /rotwerd )
....was für eine geile Karre.... ;)

Hühner machen aber auch glücklich ;-D
 

Offline KioKai

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #303 am: 26. Oktober 2015, 18:04:54 »
Bild hatten wir hier schon mal glaube ich (habe auch leider kein Bild zur Hand.... 

Ja, einige Seiten weiter vorn und nun hier mit "KLICK" nach vorn geholt.  ;)

Gruß Kiokai
Gruß KioKai...... /winke

 

ethanoly

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #304 am: 26. Oktober 2015, 22:57:19 »
Ich bilde mir ja ein, dass seit die DIYS-Kühlerabdeckung montiert ist die Heizung schneller heizt und vor allem, dass bei mittiger Stellung der Heizungsregelung wärmere Luft herauskommt als zuvor...
Mit mittiger Stellung (12Uhr) wirds nun angenehm warm, wo zuvor noch mittig plus vier Rasterstellungen (fast 15Uhr) nach rechts gebraucht wurden...
 

Offline KioKai

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #305 am: 26. Oktober 2015, 23:40:02 »
Ich bilde mir ja ein, dass seit die DIYS-Kühlerabdeckung montiert ist die Heizung schneller heizt und vor allem, dass bei mittiger Stellung der Heizungsregelung wärmere Luft herauskommt als zuvor...
Mit mittiger Stellung (12Uhr) wirds nun angenehm warm, wo zuvor noch mittig plus vier Rasterstellungen (fast 15Uhr) nach rechts gebraucht wurden...

denke mal nicht das es nur Einbildung ist....wäre nur logisch ;)

Gruß Kiokai
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ethanoly

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #306 am: 27. Oktober 2015, 18:08:52 »
Wer klärt mich mal über die Dramatik des Fehlens einer ABE bei der HEKO-Kühlergrillabdeckung auf?

Wegen dem Ding werde ich keinen Unfall bauen. Blöd wärs nur, wenn sich ein Splitter von dem Ding in den Unterschenkel eines von mir angefahrenen Fußgängers bohrt und dieser dann schwer verletzt wird...

Zur Not optimiere ich meine IKEA-Lösung...
 

Offline KioKai

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #307 am: 27. Oktober 2015, 18:22:41 »
Wer klärt mich mal über die Dramatik des Fehlens einer ABE bei der HEKO-Kühlergrillabdeckung auf?

Wegen dem Ding werde ich keinen Unfall bauen. Blöd wärs nur, wenn sich ein Splitter von dem Ding in den Unterschenkel eines von mir angefahrenen Fußgängers bohrt und dieser dann schwer verletzt wird...


So weit, über die Folgen bei einem Unfall nach zu denken, würde ich nicht gehen.

Bereits vorher sind doch die Probleme.......unzulässige Anbauteile kann/führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Alles weitere dazu in deinen Versicherungsunterlagen.
Ob nun die Abdeckung ein unzulässiges Anbauteil ist, mag ich nicht zu beurteilen.....da die kleinen Fähnchen (in Zeiten einer Fußball - EM/WM) mindestens genauso unzulässig wären und diese findet man zu genüge, abgeflogen, an den Strassenrändern.

Gruß Kiokai
Gruß KioKai...... /winke

 

Offline jkarpa

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Re:
« Antwort #308 am: 27. Oktober 2015, 18:47:10 »
Laut Samuraifreund, seines Zeichens Polizist, gilt alles als Ladung, was sich einfach so oder mit Bordmitteln entfernen lässt. Solange also ein Seitenschneider für die Kabelbinder oder ein zehner Maulschlüssel im Handschuhfach liegen, ist die ABE nicht gefährdet.

Versicherungen können auf Risikominderung und Schadensminderungpflicht pochen, siehe abnehmbare Anhängerkupplung. Eine passive Gefährdung sehe ich bei dieser Abdeckung nicht. Meiner Ansicht nach bleibt tatsächlich nur der im Bein steckende Splitter oder der vom Wind abgerissene Windschutz, den der Hintermann abbekommen hat, oder auch der Wagen morgen früh.

Es gilt nebenbei bemerkt die Ladungssicherungspflicht, welche deutlich schärfer geworden ist.
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Offline stepi186

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Re:
« Antwort #309 am: 28. Oktober 2015, 12:56:10 »
Laut Samuraifreund, seines Zeichens Polizist, gilt alles als Ladung, was sich einfach so oder mit Bordmitteln entfernen lässt. Solange also ein Seitenschneider für die Kabelbinder oder ein zehner Maulschlüssel im Handschuhfach liegen, ist die ABE nicht gefährdet

 /nene  Dann bräuchte mein Antec Bügel auch keine ABE  /crazy 
Ringschlüssel und Tx Schrauber sind immer an Bord - Den habe ich 2 mal schneller ab
als ich meine Lkw Ladung entsichert habe  /wand

Eigentlich bräuchte mein ganzer Duster keine ABE , mit meinem mitgeführtem Werkzeug könnte ich den komplett zerlegen  /hahaha

gruss stepi
in memory of- 110 dci - 107 (130 PS - 290 Nm) RC Ultimate , Original Alu's mit GeländeWR Cooper ,  Platin P53 matt-black 7x16 ET38 mit 235/60/16 Toyo Open country A/T , Orig.-AHK , Orig. Schmutzf. vorn , Gum.Schneematten , Innenraum / Ambienteleuchte W8 , Azuga KR-Wanne , Dopp. Ladeboden-handmade , Heckw. Intervall , Kenwood BT 60U + 4x LSP Pioneer ,  PDC , Check temp III  , Climair vorn , MAL , Tachoscheibe Chronolook individuell mit SMD in weiß , 30 mm Höher mit Federn H&R , Antec Bügel schwarz matt , Voll-LED RL in black , 3. Bremsleuchte LED   ,  LED-TFL statt NSW , Carb.-Wachs..
 

Offline jkarpa

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #310 am: 28. Oktober 2015, 14:01:54 »
Da hast Du Recht - mein Beitrag stellt die Realität vereinfacht dar. Genauer definiert geht es darum, ob Zubehör dauerhaft fest mit dem Kfz verbunden ist. Deswegen brauchen Dachboxen auch keine ABE oder Eintragung - sie sind per Definition wieder entfernbar (Windwiderstand usw).

Tatsächlich muss weniger eingetragen werden, als viele glauben. Selbst der komplette Dachträger meines Samurai ist ABE und eintragungsfrei, weil mit mitgeführtem 13er Schlüssel entfernbar. Das habe ich mündlich vom TÜV Prüfer bestätigt (und TÜV) bekommen. Anbei ein baugleicher Dachaufbau zur Illustration. Der TÜV Prüfer hat den Aufbau als Dachkorb gewertet, was selbst mich überrascht hatte. Wie auch immer: Gestempelt ohne Beanstandungen :)

Räder kann ich eindeutig mit Bordmitteln abbauen; Dacia selber liefert das Werkzeug mit. Trotzdem müssen Räder genehmigt sein (ABE/Eintragung). Die Räder sind halt kein Zubehör, sondern Teil des Wagens. Du brauchst also nicht als Proof of Concept Deinen Wagen mit Bordmitteln zu zerlegen ;)

Der Antec Bügel ist nicht zum regelmässigen Abbau gedacht, daher gilt er wohl als dauerhaft fest verbunden (so wie ich meinen Dach"korb" auch verstanden hätte). Damit ist eine ABE / Eintragung fällig.

Der hier betrachtete Winterwindschutz sollte ebenfalls als "nicht dauerhaft" gelten, da er ja bei wärmeren Temperaturen runter muss. Im Gegensatz zum Bügel und zum Dachkorb verändert er auch nicht die Fahrzeugmasse. Ich würde ihn also genauso wie einen Fuchsschwanz nicht eintragen lassen. Letztendlich wird es aber wohl im Auge des (Polizei/TÜV) Betrachters liegen; eine unwiderlegbare Argumentationskette pro Eintragungsfrei sehe ich nicht.
Harr! Karpafahrt!
 

ethanoly

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #311 am: 28. Oktober 2015, 14:42:00 »
Wo könnte ich das schriftlich in Gesetzesform o.ä. finden, dass ich das ggf. im Auto mitführen kann und im unwahrscheinlichen Bedarfsfall als Argumentation vorlegen kann?
 

Offline KioKai

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #312 am: 28. Oktober 2015, 15:06:04 »
Wo könnte ich das schriftlich in Gesetzesform o.ä. finden, dass ich das ggf. im Auto mitführen kann und im unwahrscheinlichen Bedarfsfall als Argumentation vorlegen kann?

das wird nicht zu finden sein....auf Vergleiche mit irgendwelchen anderen Teilen muss sich die andere Seite nicht einlassen. Eine Ausschlussliste welche Teile an welchem Fahrzeug nicht eingetragen werden müssen oder keine ABE benötigen wäre unendlich lang, daher macht es wenig Sinn.

Wenn du wirklich an diese Abdeckung Interesse hast dann schick doch einfach die Produktbeschreibung an eine der bekannten Prüforganisationen und frag mal höflich an. Die Antwort, wenn sie dann die Annahmen bestätigt, kannst du dann ja zu deinen Papieren legen.

Wenn jedoch wie hier, bei der HEKO - Blende "KLICK", extra ein besonderer Hinweis auf die Notwendigkeit zur Vorführung angegeben wird, dann dürfte dies auch so sein.....da denke ich nicht Jemand zu finden, der dies anders und entspannter deutet.

Gruß Kiokai
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Offline jkarpa

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #313 am: 28. Oktober 2015, 16:06:14 »
Ihr bringt mich noch zum Lesen in Gesetzestexten, hier der STVO ... ;)

§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1.
    Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a.
    Luftreifen (§ 36 Absatz 1a);
2.
    Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3.
    Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
    Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5.
    Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
    Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von

    a)
        Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
    b)
        Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
    c)
        Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
    d)
        Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
    e)
        Langbäumen,
    f)
        Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7.
    Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
    Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a.
    Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b.
    Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9.
    Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
    Umrissleuchten (§ 51b);
10.
    Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11.
    Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a.
    nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12.
    Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a.
    Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
    Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14.
    Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15.
    Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
    Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a.
    Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17.
    Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a.
    Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18.
    Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 10 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
    Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a.
    Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20.
    Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
    Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.
    Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22.
    Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Absatz 1 bis 7 und 11);
23.
    (weggefallen)
24.
    (weggefallen)
25.
    Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
    Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
    Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).


Dieses ist eindeutig eine Positivliste der zu genehmigenden Teile. Es scheint, dass Vollgummireifen nicht eingetragen werden müssen, und der Windschutz am Grill auch nicht.
Harr! Karpafahrt!
 

ethanoly

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Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #314 am: 28. Oktober 2015, 16:15:25 »
Außer die Abdeckung ist eine Gleitschutzeinrichtung  :D

Der Wind und die salzige Winterstraßendreckbrühe sollen "abgleiten" und so der Kühler "geschützt" werden.  :P
 

DUSTERcommunity.de

Re:Kühlergrillabdeckung
« Antwort #314 am: 28. Oktober 2015, 16:15:25 »