Die allgemeine Regelung in den "verbindlichen Bestellungen" (Kaufverträge sind es bei ALLEN Marken NICHT, da ein Vertrag auch noch eine
Erfüllungskomponente hat, d.h. ein Vertrag kommt erst bei Lieferung des Autos und Bezahlung zustande!) ist so, wie gneek vorher geschrieben hat.
Aus Gründen der Kundenzufriedenheit wird aber davon seltenst Gebrauch gemacht, da Konflikte mit dem Kunden vorprogrammiert sind.
Sollte dies doch mal der Fall sein, hat der Kunde ein außerordentliches Rücktrittsrecht von seiner Bestellung, weil sich eine vorher nicht
bestimmbare Größe verändert hat. Wir reden aber nicht über Bagatellbeträge beim Kaufpreis von 400,- Euro, da dies nur im ZUMUTBAREN 2%-Bereich liegt.
Es muß allerdings eine nachvollziehbare Begründung gegeben werden. Zu akzeptieren sind technische Veränderungen (zum besseren!), nicht aber eine
Ertragsschieflage beim Hersteller

.
Dies gilt auch für Verschiebungen der Lieferzeit, auch wenn diese als unverbindlich bezeichnet wird, aber nur wenn die Verschiebung eine bestimmte ZUMUTBARE Frist überschreitet. ..... aber dafür haben wir schon ausführliche posts im Lieferzeiten-Fred.
Ist nachzulesen im deutschen Vertragsrecht; einfach mal googeln
