Das ist wirklich nur Theorie. In §15a steht eigentlich nur das beide Fahrzeuge während des Abschleppens Warnblinklicht anhaben müssen.
Wenn die Batterie defekt ist und das Warnblinklicht nicht funktioniert, darf man sich auch nicht abschleppen lassen. Dafür gibt es geeignete Mittel,
z.B. die Erweiterung beim Zugfahrzeug mit einem über die AHK-Steckdose gespeistem ans Heck des defekten Fahrzeug angebrachten Rücklichtern.
Oder man ersetzt die Batterie.
Bei der Verfahrensweise das Warnblinklicht kurz vor dem Abbiegen auszuschalten, um den Fahrtrichtungsanzeiger zu nutzen, verstösst man ebenfalls während des Abbiegemoments gegen den §15a, weil eben in dieser Zeit nicht das Warnblinklicht angeschaltet ist.
Wie so oft im Leben.....einen Tod muss man sterben

Gruß Kiokai