Zitat ADAC zum Thema Sachhmängelhaftung:
"Das Fahrzeug muss für die gesetzliche Sachmängelhaftung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft gewesen sein. Hier gibt das Gesetz eine Hilfestellung: Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, so wird in den ersten 6 Monaten nach Abnahme des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf oder wird der Mangel erst nach 6 Monaten entdeckt, so muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, falls sich der Verkäufer auf die Beweislast beruft.
Käuferrechte:
"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wenn diese fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann verlangt werden, wenn den Verkäufer zudem ein Verschulden trifft."
Nacherfüllung:
"Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen (Ersatzlieferung). Diese Wahlmöglichkeit des Käufers unterliegt jedoch dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Daher kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Der Händler kann entweder eine Reparatur durchführen oder Fehler bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei Anspruch auf Verwendung von Original-Ersatzteilen und Neuteilen.
Achtung
Die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung bestehen grundsätzlich nur gegenüber dem Verkäufer!
Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, muss sich der Käufer an den nächsten Vertragshändler wenden. Ist dies nicht der Verkäufer, so muss er den Verkäufer ausdrücklich informieren.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.
Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Nachbesserung grundsätzlich keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall."
Und das Ganze u.U. mit Unterstützung eines RA.