Vielen Dank für diesen Hinweis, aaaber ...
Bei diesem "Rechtstipp" handelt es sich allerdings nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung sondern um die persönliche Einschätzung und Wertung eines einzelnen Rechtsanwalts. Dieser "Tipp" hat eher den Charakter eines Antrags auf Zulassung eines Beweismittels in seinem Verfahren als dass er allgemeingültig wäre, wie allein schon die (wenn auch wertenden) Hinweise auf anders lautende Gerichtsentscheidungen und die zahlreichen Konjunktive zeigen.
Allerdings frage ich mal, was unterscheidet grundsätzlich die Aufnahmen einer solchen Dashcam von denen, die wir schon vor 30 Jahren mit unseren S8-Kameras (auf dem speziell angeschafften Hama-Autostativ) gemachten Fahraufnahmen, die dann in ungezählten Urlaubsfilmen verarbeitet wurden?
Nun, damals waren die Datenschutzbeauftragten mit wichtigerem beschäftigt und es gab noch kein Youtube, wo jeder zeigen kann, dass er in der Lage ist, mehr oder weniger unfallfrei von A nach B zu kommen.
Viele Grüße aus Berlin
Norbert