Der Bundesgerichtshof sieht das wie folgt:
Ob Maßnahmen zur Mängelbeseitigung die Verjährung der Mängelansprüche nur für die Dauer der Arbeiten hemmen oder aber zum Neubeginn der Verjährungsfrist führen, bedarf der Abwägung im Einzelfall. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hängt es davon ab, ob die Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers bzw. Unternehmers zu verstehen sind. Dabei sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen. Ein Neubeginn der Verjährung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer oder Werkunternehmer aus der Sicht des Kunden nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Es gibt keine rechtlich relevante Vermutung, die dafür spricht, dass Arbeiten zur Mangelbeseitigung stets im Bewusstsein ausgeführt werden, hierzu auch verpflichtet zu sein (BGH Urteil v. 8.7.1987 VIII ZR 274/86).
d.h. im Vorfeld des Motorentausches sollte es einen Schriftverkehr geben indem deutlich wird, dass hier ein Mangel beseitigt wird und eben keine "Kulanzreparatur" erfolgt. Gibt es solche schriftlichen Vereinbarungen etc. nicht sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten zu betrachten.
Je größer der Umfang, je höher die Kosten und die Zeitdauer der Reparatur sind um so weniger ist von einer Kulanzreparatur auszugehen, sondern von einer Pflicht zur Mängelbeseitigung, der BGH geht wohl davon aus, das kein Verkäufer freiwillig keine Kosten und und Mühen scheut den Kunden zufrieden zu stellen.
Insofern ist da nicht nur meine Meinung, sondern Rechtsprechung des BGH und insofern würde ich persönlich mich vom Händler oder Hersteller nicht abbügeln lassen. Einen ATM bekommt man nicht aus Kulanz, sondern nur wenn der Motor Murks war und eine Pflicht vorlag den Mangel zu beseitigen. Da der Motor eines der wichtigsten Teile am Fzg. ist sollte es mich sehr wundern, wenn sich ein Hersteller mit einer Murksreparatur/ Murks-ATM über die Gewährleistungszeit rettten kann...
Aber wie gesagt ggf. gerichtliche Einzelfallentscheidung und der eine nimmt es hin und der andere eben nicht.
KioKai würde es wohl akzeptieren einen defekten ATM ohne Gewährleistung zu haben... ich eher nicht... was der TN draus macht bleibt abzuwarten...